13. Der von den Berufungsbeklagten klageweise angerufene § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG soll gemäss Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 4. März 2015 dem Richter ermöglichen, ein Testament bei nachträglich wesentlich geänderten Verhältnissen und Irrtümern des Erblassers über zukünftige Sachverhalte und Entwicklungen anzupassen. Die Bestimmung ist nach diesem Gutachten für Fälle vorgesehen, in denen sich die Verhältnisse nach Errichtung des Testaments so «radikal» ändern, dass es offensichtlich ist, dass man den Willen des Erblassers nicht realisieren würde, wenn das Testament aufrechterhalten würde.