Durch anhaltende Bezahlung der Anwaltsrechnungen der Kanzlei C. habe der Erblasser zudem sichergestellt, dass der erhoffte Gewinn, an dem er dem Berufungskläger eine Erfolgsprämie versprochen hatte, auch tatsächlich eingebracht werden konnte. In Kenntnis all dieser Umstände habe der Erblasser das Testament nicht abgeändert, weshalb das Testament aufrechtzuerhalten sei.