ser bewusst gewesen, dass er dem Berufungskläger bereits ca. USD 350'000.00 bezahlt hatte. Zudem habe er die Erfolgsprämien-Vereinbarung, gemäss welcher er den Berufungskläger zum zusätzlichen Bezug einer Erfolgsprämie in der Höhe von 20% des Gewinns aus dem D.-Fall berechtigt hätte, bewusst weiterbestehen lassen. Durch anhaltende Bezahlung der Anwaltsrechnungen der Kanzlei C. habe der Erblasser zudem sichergestellt, dass der erhoffte Gewinn, an dem er dem Berufungskläger eine Erfolgsprämie versprochen hatte, auch tatsächlich eingebracht werden konnte.