dies der Erblasser, würde in den meisten Fällen die volle Aufrechterhaltung des Testaments dem Willen des Testators am ehesten entsprechen. Dabei sei in die Beurteilung der Kenntnis der Umstände einzubeziehen, wenn gewisse Grundvoraussetzungen der späteren Umstände schon vor dem eigentlichen Eintreten dieser Umstände vorhanden waren und der Testator diese Grundvoraussetzungen gekannt habe. Vorliegend sei dem Erblas- 106 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang