12. Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass die Vorinstanz § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG falsch angewendet habe. Nach dem Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung sei bei der Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG von entscheidender Bedeutung, ob der Erblasser die neuen «Umstände» kannte und er die tatsächliche Möglichkeit hatte, das Testament zu ändern. Unterlasse dies der Erblasser, würde in den meisten Fällen die volle Aufrechterhaltung des Testaments dem Willen des Testators am ehesten entsprechen.