11. Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht konkret dargelegt, inwiefern er mit dieser kurzen, aber vor Art. 29 Abs. 2 BV standhaltenden Begründung nicht in die Lage versetzt gewesen wäre, das Urteil in voller Kenntnis um die Entscheidgründe anzufechten. Die ausführliche Berufungsbegründung zeigt vielmehr, dass er aufgrund der Urteilsbegründung rechtsgenügend über die Entscheidgründe in Kenntnis gesetzt wurde. Zusammenfassend kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. Verletzung der Begründungspflicht gesehen werden und die Berufung erweist sich in diesem Punkt nicht als stichhaltig.