10. Aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils geht klar hervor, dass die Vorinstanz die drei vorgenannten klägerischen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht als erstellt betrachtet und diese je für sich rechtlich als hinreichende «Umstände» im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG beurteilt hat. Zudem ging die Vorinstanz nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den individuellen charakterlichen Eigenschaften des Erblassers davon aus, dass dieser den Berufungskläger in Kenntnis dieser Umstände «unzweifelhaft» als Erben abgesetzt hätte.