9. Dem Berufungskläger ist insofern Recht zu geben, als die Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dem Regelungsgehalt von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG, dem zur Anwendung gelangenden Beweismass und den zitierten Beurteilungen des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung in der schriftlichen Urteilsbegründung eher knapp ausgefallen ist. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dadurch im Ergebnis das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt wurde und dieser gestützt auf die Urteilsbegründung nicht in der Lage gewesen ist, den Entscheid wirksam anzufechten.