Dabei muss sich das Gericht nicht mit allen Standpunkten der Parteien einlässlich auseinandersetzen, es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 133 III 439, E. 3.3 m.w.H.). Es müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben (BGE 134 I 83, E. 4.1).