Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung zu zitieren, ohne dazu irgendwelche Ausführungen zu machen oder Schlüsse daraus zu ziehen. Zudem würden im vorinstanzlichen Entscheid hinreichende Erwägungen zum angewandten Beweismass fehlen. Es sei im Entscheid nicht ersichtlich, welche rechtlichen Kriterien die Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegt habe. Der Berufungskläger habe dadurch nicht die Möglichkeit gehabt, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere Instanz weiterzuziehen, weshalb das Urteil aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers aufzuheben sei.