7. Vom Berufungskläger wird zunächst moniert, dass sich die Vorinstanz ungenügend mit dem Inhalt und den Tatbestandselementen von § 57 Abs 2 Satz 2 NEG auseinandergesetzt habe und sich darauf beschränkt habe, über zehn Seiten das Gutachten des 105 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang