Weiter habe die Vorinstanz § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG falsch angewandt, indem sie trotz der Kenntnisse des Erblassers zum Schluss gekommen sei, das Testament sei nachträglich abzuändern und die Begünstigung des Berufungsklägers daraus zu streichen. Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe durch ihren Entscheid die Regeln der Beweislast verletzt, den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht falsch festgestellt und insbesondere § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG verletzt.