6. Der Berufungskläger lässt dagegen im vorliegenden Verfahren zusammenfassend insbesondere vorbringen, dass die Vorinstanz bei diesem Schluss ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie keine Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gemacht habe. Weiter habe die Vorinstanz § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG falsch angewandt, indem sie trotz der Kenntnisse des Erblassers zum Schluss gekommen sei, das Testament sei nachträglich abzuändern und die Begünstigung des Berufungsklägers daraus zu streichen.