4. Die Berufungsbeklagten werfen A. vor, sich gegenüber dem Erblasser in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft verhalten und damit Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gesetzt zu haben, die einen nachträglichen Wegfall der testamentarischen Begünstigung zur Folge haben. Kurz zusammengefasst habe A. einerseits im Jahr 2003 eine schwere Erkrankung der Ehefrau des Erblassers und Berufungsbeklagten 12 ausgenutzt, um sich ungerechtfertigterweise rund USD 250'000.00 von ihrem Konto überweisen zu lassen.