2. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren war grundsätzlich unumstritten, dass aufgrund der Rechtswahl des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung vom 8. Oktober 1999, welche auch den Rahmen der streitbetroffenen Erbeinsetzung vom 14. März 2002 bildet, der ganze Nachlass und damit auch die vorliegende Streitsache nach norwegischem Sachrecht zu beurteilen ist. Davon ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen.