32. Im Ergebnis sind die Gerichte des Kantons Appenzell I.Rh. zur Behandlung der Streitsache international zuständig. Die Vorinstanz durfte sich daher gestützt auf Art. 86 IPRG bzw. eventualiter gemäss Art. 6 IPRG als international zuständig betrachten und über die Angelegenheit entscheiden, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. III. 1. In der Sache ist vorliegend im Kern streitig, ob die testamentarische Verfügung des Erblassers vom 14. März 2002 zugunsten des Berufungsklägers § 57 Abs. 2 Satz 2 des Norwegischen Erbgesetzes von 1972 (nachfolgend: NEG) Stand hält oder ob die