31. Nach dem Gesagten besteht mit der Vorinstanz ein hinreichender internationaler Bezug zum Kanton Appenzell I.Rh., um eine Wohnsitzzuständigkeit im Sinne von Art. 86 IPRG zu begründen. Aber selbst wenn nicht von einem letzten Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz auszugehen wäre, wäre der Gerichtsstand Appenzell durch gültige Einlassung des Berufungsklägers in der Klageantwort vom 22. November 2010 endgültig und definitiv begründet worden. Die diesbezüglichen Einwände des Berufungsklägers sind nicht stichhaltig.