30. Auch die unbestrittene Tatsache, dass die Wohnsitznahme des Erblassers in der Schweiz zuerst in Bürgenstock und dann in Appenzell auch steuerlich motiviert war, spricht nicht gegen einen zuständigkeitsbegründenden Wohnsitz in der Schweiz. Wesentlich ist, dass die Wohnsitznahme in Appenzell unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und der ausgesprochenen Internationalität der geschäftlichen und privaten Lebensinteressen des Erblassers in objektiver und subjektiver Hinsicht als hinreichend gegeben zu betrachten ist.