29. Auch ein mehrheitlicher Aufenthalt in Spanien (insbesondere zu Pflegezwecken aufgrund seiner fortgeschrittenen Demenz) und/oder Norwegen in der letzten Lebensphase spräche nicht für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland bzw. gegen die Fortdauer eines Wohnsitzes in der Schweiz im Sinne von Art. 86 IPRG (Bundesgerichtsurteil 5C.251/2002 vom 28 März 2003, E. 3).