27. Es ist unbestritten, dass der Erblasser in Bürgenstock NW Wohnsitz genommen hat. Es bestehen zudem – trotz streitiger physischer Präsenz in Appenzell – hinreichende Indizien, dass der schweizerische Wohnsitz auch nach dem Umzug nach Appenzell aufrechterhalten wurde. Dazu gehören insbesondere der schriftenpolizeiliche und steuerliche Wohnsitz des Ehepaars B. in Appenzell seit 2001, das Eigentum an der 4 1/2- Zimmer-Wohnung in Appenzell und mehrere Indizien, die darauf hinweisen, dass das Ehepaar B. die Wohnung auch tatsächlich bezogen und zumindest zeitweise bewohnt hat.