26. Es ist allgemein bekannt, dass es unter wohlhabenden Personen nicht unüblich ist, dass sie neben ihrem Wohnsitz Aufenthaltsorte haben, die fast gleichwertig sind und in denen sie sich in der letzten Lebensphase fast ausschliesslich aufgehalten haben (Künzle, a.a.O, Vorbemerkungen zu Art. 86-96, N 25 FN 40).