23. Nach eigener, gegen aussen manifestierter, Willensbekundung des Erblassers betrachtete sich dieser als in der Schweiz wohnhafter norwegischer Staatsbürger. Der Erblasser liess sich gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahr 1994 in der Schweiz nieder. Er war ab 1994 in Bürgenstock und seit 2001 bis zu seinem Tod in Appenzell gemeldet, wo er auch Steuern bezahlte. Seine Wohnsitznahme in Bürgenstock wird vom Berufungskläger anerkannt. In Appenzell wohnte der Erblasser zunächst in einer Alterssiedlung, im Jahr 2003 zog er in eine Eigentumswohnung.