zulässig (BGE 135 III 578 E.6.3, Vasella, a.a.O., N 9 zu Art. 6 IPRG). 22. Gemäss Art. 86 Abs. 1 IPRG sind für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Der Wohnsitz richtet sich nach Art. 20 IPRG. Die Wohnsitzdefinition nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG weist ein objektives Element auf, nämlich die Notwendigkeit der physischen Präsenz einer natürlichen Person an einem Ort, den Aufenthalt, als auch das subjektive Element der Absicht des dauernden Verbleibens an diesem Ort.