21. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsklägers handelt es sich bei der vorliegenden Angelegenheit im Ergebnis klarerweise um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 IPRG. Die Erbenstellung zu 1/16 würde den Berufungskläger zu einem Anteil am Nachlass im Betrag von mehreren Millionen Schweizer Franken berechtigen. Dieser vermögensrechtliche Aspekt überwiegt allfällige ideelle Wirkungen der Erbenstellung. Die Hinweise des Berufungsklägers auf das norwegische Recht sind unbehelflich. Eine Einlassung ist im vorliegenden Fall nach Massgabe von Art. 6 IPRG zulässig (BGE 135 III 578 E.6.3, Vasella, a.a.