19. Es bestanden somit bereits zum Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage Anhaltspunkte, um den geltend gemachten letzten Wohnsitz in Appenzell zumindest in Frage zu stellen, was der Berufungskläger aber unterlassen hat. Vielmehr hat der Berufungskläger die internationale Zuständigkeit trotz dieser Anhaltspunkte in der Klageantwort ausdrücklich anerkannt und auch in der vorinstanzlichen Duplik trotz Kenntnis des Aufenthalts auf den Kanarischen Inseln gegen die Zuständigkeit der Vorinstanz keinerlei 102 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang