18. Auch für das Kantonsgericht besteht neben formellen Gesichtspunkten (Art. 237 Abs. 2 ZPO) kein Grund, auf den Eintretensbeschluss der Vorinstanz zurückzukommen. Bereits aus den Beilagen zur Klageschrift vom 30. Juni 2010 ist ersichtlich, dass sich der Erblasser in den letzten Lebensjahren in Norwegen bzw. auf den Kanarischen Inseln aufhielt. In diesem Zeitraum hat der Berufungskläger den Erblasser nach eigenen Angaben auch mehrmals besucht.