Ein solches Ergebnis liesse sich auch mit dem Gebot der Rechtssicherheit und der im Zwischenentscheid angelegten prozessökonomischen Zielsetzung nicht vereinbaren (vgl. Nicola Müller, Prozessleitende Entscheide im weiteren Sinne. Eine Untersuchung von Zwischenentscheiden und prozessleitenden Verfügungen nach ZPO und BGG, ZZZ 2014/2015, S. 259). 17. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die internationale Zuständigkeit im angefochtenen Entscheid zu Recht bejaht.