Zudem widerspräche es dem Sinn eines Zwischenentscheids, wenn dasselbe Gericht, welches bereits einen entsprechenden Entscheid unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien getroffen hat, – bei im Wesentlichen unveränderter Sachlage – im Endentscheid abweichend davon entscheiden könnte. Ein solches Ergebnis liesse sich auch mit dem Gebot der Rechtssicherheit und der im Zwischenentscheid angelegten prozessökonomischen Zielsetzung nicht vereinbaren (vgl. Nicola Müller, Prozessleitende Entscheide im weiteren Sinne.