16. Allfällige Einwände gegen den Bescheid vom 24. September 2013 hätten vom Berufungskläger im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittelwegs gegen diesen Zwischenentscheid vorgebracht werden müssen. Dies hat der Berufungskläger unterlassen. Zudem widerspräche es dem Sinn eines Zwischenentscheids, wenn dasselbe Gericht, welches bereits einen entsprechenden Entscheid unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien getroffen hat, – bei im Wesentlichen unveränderter Sachlage – im Endentscheid abweichend davon entscheiden könnte.