Auch die mit Verfügung vom 7. April 2014 festgesetzte Sicherheitsleistung wurde vom Berufungskläger nach eingeräumter Nachfrist nicht bezahlt. Darauf erging durch das Kantonsgericht durch Präsidialverfügung vom 6. Juni 2014 ein Nichteintretensentscheid, welcher unangefochten blieb.