15. Dass – wie der Berufungskläger sinngemäss geltend macht – der Bescheid vom 24. September 2013 rechtsfehlerhaft sei und auf einer willensmangelbehafteten Einlassung des Berufungsklägers basiere, ist für das Kantonsgericht nicht stichhaltig. Tatsache ist, dass der Berufungskläger den Bescheid in Rechtskraft erwachsen liess, indem er zunächst den vorinstanzlich eingeforderten Vorschuss für die Begründungskosten nicht geleistet hat. Auch die mit Verfügung vom 7. April 2014 festgesetzte Sicherheitsleistung wurde vom Berufungskläger nach eingeräumter Nachfrist nicht bezahlt.