151 und 152 ZPO/AI). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann darin nicht gesehen werden, zumal der Berufungskläger auch nicht konkret darlegt, welche Vorbringen er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingeführt hätte und inwiefern diese für den Entscheid erheblich gewesen wären (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019, E. 3.2). Eine Erheblichkeit erscheint auch nicht ersichtlich. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das vorliegende Berufungsverfahren mit voller Kognition des Berufungsgerichts als geheilt gälte (BGE 135 I 279, E. 2.6.1).