14. Insoweit erachtet es das Kantonsgericht für zulässig, dass die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts die mit separatem Entscheid vom 24. September 2013 entschiedene Vorfrage der örtlichen Zuständigkeit im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom Verhandlungsstoff ausgeklammert hat (vgl. Art. 151 und 152 ZPO/AI).