12. Die Vorinstanz wies bereits mit Bescheid B 1-2010 vom 24. September 2013 die mit Eingabe des Berufungsklägers vom 15. Februar 2013 erhobene Unzuständigkeitseinrede ab. Auf eine dagegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2014 nicht ein. Dennoch hielt der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Schlussverhandlung an seiner Unzuständigkeitseinrede fest und machte diese auch zum Hauptgegenstand seiner Berufung.