Die Berufungsbeklagten hätten das Gericht im Rahmen eines Lügengebäudes getäuscht. Auf den selben falschen Tatsachen habe auch die Einlassung des Berufungsklägers basiert, weshalb bei der entsprechenden Erklärung nicht von einer gültigen Einlassung ausgegangen werden könne. Weiter sei der vorinstanzliche Eintretensbeschluss nicht in Rechtskraft erwachsen. Die internationale Zuständigkeit im Urteilszeitpunkt sei von Amtes wegen zu prüfen und ein Zurückkommen auf einen Eintretensbeschluss jederzeit möglich.