Der Berufungskläger beantragt in seinem Hauptbegehren, dass auf die Klage mangels fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten sei. Er macht berufungsweise zusammenfassend geltend, dass der Eintretensbeschluss der Vorinstanz aus mehreren Gründen unbeachtlich sei. Die Vorinstanz habe ihren Eintretensbeschluss auf falsche Tatsachen gestützt. Der letzte Wohnsitz des Erblassers habe sich zu keinem Zeitpunkt in Appenzell befunden. Die Berufungsbeklagten hätten das Gericht im Rahmen eines Lügengebäudes getäuscht.