Ebenso unbeachtlich ist der pauschale Einwand des Berufungsklägers, wonach der Entscheid eines schweizerischen Gerichts in Norwegen nicht vollstreckbar wäre. Die Anerkennung und Vollstreckbarkeit dieses Entscheids im Ausland richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht und bildet nach dem Gesagten keine Prozessvoraussetzung nach Massgabe des Schweizerischen IPRG. 11. Zur Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit: