10. Grundsätzlich ist es so, dass das schweizerische Gericht, welches nach Massgabe des IPRG zuständig ist, seine Entscheidung ohne Rücksicht auf einen ausländischen Entscheid fällt (Hans Rainer Künzle, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Zürich 2018, Vor Art. 86-89, N 13). Die Einleitung eines Klageverfahrens in Norwegen durch den Berufungskläger stellt somit kein Hindernis für das vorliegende Berufungsverfahren dar. Ebenso unbeachtlich ist der pauschale Einwand des Berufungsklägers, wonach der Entscheid eines schweizerischen Gerichts in Norwegen nicht vollstreckbar wäre.