9. Inhaltlich ist zu den Noven im Zusammenhang mit der am 8. Oktober 2018 bzw. 17. April 2019 beim Amtsgericht Oslo im selben Sachzusammenhang anhängig gemachten Klage von A. gegen die in Norwegen wohnhaften Erben von B. zu bemerken, dass dieses norwegische Klageverfahren keine direkten Auswirkungen auf das vorliegende Berufungsverfahren hat. Zu Recht wird von den Parteien kein Anwendungsfall von Art. 9 IPRG geltend gemacht. Auch besteht hinsichtlich der Verfahrensparteien insofern keine Identität, als nur die in Norwegen wohnhaften Erben belangt wurden. Von den Parteien wurde auch keine Verfahrenssistierung beantragt.