Gleichzeitig setzte das Kantonsgericht die Parteien über die Besetzung des Gerichts in Kenntnis. Damit erweisen sich die nachträglichen Eingaben der Parteien seit der Zustellung der Verfügung vom 27. November 2019 in diesem Berufungsverfahren nicht mehr als zulässig und sind daher unbeachtlich. 100 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang