8. Geht der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung über, können Noveneingaben nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Vorliegend wurde den Parteien mit Verfügung vom 27. November 2019 mitgeteilt, dass das Kantonsgericht die Berufungssache für spruchreif halte und zur Urteilsberatung übergehe. Gleichzeitig setzte das Kantonsgericht die Parteien über die Besetzung des Gerichts in Kenntnis.