6. Die Schweizerische Zivilprozessordnung gilt auch für die anwendbaren Rechtsmittelfristen. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid beträgt die Berufungsfrist im vorliegenden Fall 30 Tage (Art. 311 Abs.1 ZPO). Nachdem der begründete Entscheid dem Berufungskläger am 5. Januar 2018 zugestellt wurde, erweist sich die Berufung vom 5. Februar 2018 als fristgerecht. Auf die Berufung ist aufgrund der auch im Weiteren gegebenen Eintretensvoraussetzungen einzutreten.