5. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert von mindestens CHF 10 Mio. die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO übersteigt. Das zutreffende Rechtsmittel gegen das Urteil vom 23. Mai 2017 ist daher gemäss Art. 308 ZPO die Berufung. Für das Berufungsverfahren gelten die Art. 310 ff. ZPO.