4. Die Berufungsbeklagten machten ihre Klage am 5. Januar 2010 beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. anhängig, weshalb die Klage nach dem damals geltenden Gesetz über die Zivilprozessordnung vom 24. April 1949 (ZPO/AI) zu behandeln war. Für Rechtsmittel gilt das Verfahrensrecht, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft stand (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO). Für das vom Berufungskläger erhobene Rechtsmittel und deren Behandlung gelten daher die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung.