99 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 2. Sowohl hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit als auch bezüglich des anwendbaren Rechts besteht auf dem Gebiet des Erbrechts kein Staatsvertrag zwischen Norwegen und der Schweiz. Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen; LugÜ) ist vorliegend nicht anwendbar (vgl. Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ). Daher ist sowohl für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit als auch zur Bestimmung des anwendbaren Rechts das IPRG heranzuziehen.