1. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass vorliegend ein Sachverhalt mit relevantem Auslandsbezug vorliegt, da der Erblasser norwegischer Staatsangehöriger war und die Staatsangehörigkeit im internationalen Erbrecht ein anknüpfungsrelevantes Merkmal ist (vgl. Art. 86 ff. IPRG). Damit liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor, weshalb sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte sowie das anwendbare Recht nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) respektive nach den gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG vorgehenden völkerrechtlichen Verträgen richtet.