17. Auf die Ausführungen in den vorerwähnten Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 18. Am 18. Februar 2020 wurde die Streitsache durch das Kantonsgericht ohne mündliche Verhandlung beraten. Gleichentags wurde der vorliegende Entscheid im Dispositiv eröffnet. Die nachfolgende Begründung des Entscheids erfolgt von Amtes wegen. II.