14. Am 30. September 2019 reichte der Berufungskläger eine weitere Noveneingabe unter Beilage seiner Stellungnahme an das erstinstanzliche norwegische Gericht ein. Am 21. Oktober 2019 nahm der Berufungskläger zudem Stellung zur Eingabe der Berufungsbeklagten vom 16. September 2019. Am 31. Oktober 2019 reichte der Berufungskläger die Übersetzung der Beilagen zur Noveneingabe vom 30. September 2019 ein. Mit Eingabe vom 7. November 2019 liessen sich die Berufungsbeklagten dazu mit dem Begehren vernehmen, es seien die Eingaben vom 30. September, 21. Oktober und 31. Oktober 2019 aus dem Recht zu weisen.