12. Mit Schreiben vom 21. März 2019 ersuchte der Berufungskläger um Fristansetzung für die Einreichung einer Spontanreplik, welche durch das Gericht am 22. März 2019 gewährt wurde. Am 18. April 2018 [recte: 2019] reichte der Berufungskläger im Sinne einer Noveneingabe seine Klage an das erstinstanzliche norwegische Gericht ein. 13. Am 24. Mai 2019 reichte der Berufungskläger eine Spontanreplik mit unveränderten Rechtsbegehren und am 19. Juni bzw. 5. Juli 2019 weitere Noveneingaben ein. Dazu liessen sich die Berufungsbeklagten mit Eingabe vom 16. September 2019 vernehmen.