11. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und den Parteien mitgeteilt, dass für das Berufungsverfahren keine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. In der Folge reichte der Berufungskläger am 15. Oktober 2018 die Replik mit unveränderten Rechtsbegehren in der Sache und mit dem Antrag auf Abweisung der prozessualen Anträge der Berufungsbeklagten ein. Die Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten in der Duplik vom 8. März 2019 erfuhren ebenfalls keine Änderung. Die Verfahrensanträge wurden von den Berufungsbeklagten wie folgt ergänzt: